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§ 1 WaffG Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=1
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare