1 Ergebnisse für: a69843

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=35

    (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung



Ähnliche Suchbegriffe