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§ 66 UrhG Anonyme und pseudonyme Werke Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UrhG&a=66
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden