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§ 46 UrhG Sammlungen für den religiösen Gebrauch Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhg&a=46
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der