1 Ergebnisse für: a65959
-
§ 25 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg_2004&a=25
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.