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§ 91 AktG Organisation; Buchführung Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=91
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der