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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVerfGG&a=63

    Antragsteller und Antragsgegner können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten



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