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§ 14 LuftSiG Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/LuftSiG/14.html
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. (2) Von
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§ 14 LuftSiG Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftSiG&a=14
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. (2) Von