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§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=12a
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor