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§ 3 BWaldG Waldeigentumsarten Bundeswaldgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/4619/a63780.htm
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als