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§ 3 VBVG Stundensatz des Vormunds Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VBVG&a=3
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere