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§ 30 StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/4560/a63217.htm
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen