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§ 2 TabV Tabakverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TabV&a=2
(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet