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§ 7 UrhSchiedsV Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung Urheberrechtsschiedsstellenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhschiedsv&a=7
(1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Er kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die