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§ 1 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FahrlG+1969&a=1
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und