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§ 47 SEBG Geltung nationalen Rechts SE-Beteiligungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SEBG&a=47
(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme 1. der Mitbestimmung in den Organen der SE; 2. der Regelung des Europäische