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§ 3 BeschG Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller Beschussgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeschG&a=3
(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich