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§ 8 MilchMargG Strafvorschriften Milch- und Margarinegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MilchMargG&a=8
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.