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§ 127 GWB Zuschlag Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=127
(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot