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§ 3 BRHG Mitglieder des Bundesrechnungshofes Bundesrechnungshofgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=brhg&a=3
(1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter. (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die