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§ 17a RöV Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen Röntgenverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/4307/a59454.htm
(1) Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen. Die zuständige Behörde legt fest, in welcher Weise die ärztlichen