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Artikel 14 ScheckG Scheckgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=scheckg&a=14
(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk an Order kann durch Indossament übertragen werden. (2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk nicht an Order oder