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§ 15 RechVersV Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=15
(1) Im Unterposten noch nicht fällige Ansprüche sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der