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§ 3 BeschVerfV Familienangehörige Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung 1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben