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§ 116 SeemG Widerstand Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=116
(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift,