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§ 40 SeemG Kürzung der Verpflegung bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise und bei Unfällen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=40
(1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der Speiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge von Unfällen oder aus sonstigen