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§ 15 SeemG Verpflichtung zur Musterung Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=15
(1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung) oder wenn sich die Dienststellung eines