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§ 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=35
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes