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§ 43 GO-BT Recht auf jederzeitiges Gehör Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
http://www.buzer.de/gesetz/3966/a55013.htm
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.