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§ 28 LuftVO Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=28
(1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der Klassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in Anlage 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten werden. Flugsicht ist