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§ 9 LuftVO Schlepp- und Reklameflüge Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=9
(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. der Luftfahrzeugführer