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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=89

    (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden. (2) Das Bundesministerium für



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