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§ 89 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=89
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden. (2) Das Bundesministerium für