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§ 71b BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=71b
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versorgungsbezüge geleistet, gelten, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung oder eine öffentlich-rechtliche Kasse hat, §§ 104 sowie