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§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://dejure.org/gesetze/LMKV/3.html
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
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§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=3
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,