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§ 20 GPSG Strafvorschriften Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=20
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche