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§ 4 GPSG Inverkehrbringen und Ausstellen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=4
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein