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§ 30 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=30
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in