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§ 4 BGB-InfoV Prospektangaben BGB-Informationspflichten-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB-InfoV&a=4
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die