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§ 2 BUrlG Geltungsbereich Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=2
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen