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§ 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=514
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem