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§ 348 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=348
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.