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§ 311 HGB Definition. Befreiung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=311
(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist,