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§ 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB+29.05.2009&a=264a
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1. eine