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§ 246 HGB Vollständigkeit. Verrechnungsverbot Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=246
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der