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§ 4 MPG Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten Medizinproduktegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MPG&a=4
(1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder