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§ 4 BesatzSchG Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
http://www.buzer.de/gesetz/3278/a45939.htm
(1) Eine Entschädigung wird gewährt für Besatzungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache