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§ 3 BKV Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung Berufskrankheiten-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BKV&a=3
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl