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§ 27 AltPflG Altenpflegegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltPflG&a=27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.