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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=TrinkwV%2B2001&a=13

    (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen 1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus; 2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage



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