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§ 116 SGB X Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=116
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen